Bei der Arbeit als Saisonkraft in Deutschland sind einige Dinge zu beachten. Je nach der individuellen Situation und Herkunftsland finden unterschiedliche Regelungen Anwendung.

Mindestlohn

Seit Januar 2015 schützt der gesetzliche Mindestlohn die Beschäftigten in Deutschland vor unangemessen niedrigen Löhnen. Der Mindestlohn gilt auch für alle Beschäftigten in der Land- und Forstwirtschaft sowie im Gartenbau. Seit dem 1. Januar 2024 beträgt dieser 12,41 Euro brutto pro Stunde und steigt ein Jahr später auf 12,82 Euro. Festgelegt wird er durch die Mindestlohnkommission, die unter Berücksichtigung verschiedener Faktoren eine regelmäßige Anpassung empfiehlt.

Arbeitgeber sind verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aller Beschäftigten zu dokumentieren. Diese Pflicht entfällt für enge Familienangehörige des Arbeitgebers.

Saisonarbeitskräfte in der Landwirtschaft

Saisonarbeitskräfte arbeiten nur für einen begrenzten Zeitraum. Sie leisten einen wichtigen Beitrag zur Versorgung der Bevölkerung mit heimischen Lebensmitteln, da viele Arbeiten in der Landwirtschaft manuell erfolgen. Saisonarbeitskräfte sind unverzichtbar, besonders in Betrieben wie Spargel- und Obstbau, die ihren Bedarf flexibel decken müssen. Viele dieser Arbeitskräfte kommen aus dem Ausland, da das deutsche Lohnniveau höher ist als in ihren Herkunftsländern.

Arbeitnehmerfreizügigkeit erlaubt Saisonarbeitskräften aus der EU, direkt Arbeitsverträge abzuschließen. Saisonarbeitskräfte aus Drittstaaten können über Vermittlungsabsprachen mit der ausländischen Arbeitsverwaltung beschäftigt werden. Die Bundesagentur für Arbeit arbeitet hierbei eng mit verschiedenen Ministerien und ausländischen Arbeitsverwaltungen zusammen.

Sozialversicherungspflicht von Saisonarbeitskräften in Deutschland

Die Sozialversicherungspflicht von Saisonarbeitskräften aus der EU richtet sich nach den Koordinierungsverordnungen (EG) Nr. 883/2004 und 987/2009. Wenn Saisonarbeitskräfte neben der Saisontätigkeit in Deutschland auch in ihrem Wohnstaat erwerbstätig sind, unterliegen sie den Rechtsvorschriften ihres Wohnstaates. Eine Bescheinigung A1 dient als Nachweis.

Deutsche Arbeitgeber müssen Saisonarbeitskräfte, die dem Recht eines anderen EU-Staates unterliegen, bei der entsprechenden Sozialversicherungsanstalt anmelden und Beiträge abführen. Saisonarbeitskräfte, die in ihrem Wohnstaat selbständig sind, unterliegen den Rechtsvorschriften des Wohnstaates nur, wenn sie ähnliche Tätigkeiten ausüben.

Saisonarbeitskräfte, die in ihrem Wohnstaat weder eine abhängige Beschäftigung noch eine selbständige Tätigkeit ausüben, unterliegen den deutschen Sozialversicherungsvorschriften. Wenn kein Sozialversicherungsabkommen mit einem Drittstaat besteht, gilt für Saisonarbeitskräfte aus diesen Drittstaaten das deutsche Sozialversicherungsrecht.

In der Landwirtschaft waren im Jahr 2023 in Deutschland 876.000 Arbeitskräfte beschäftigt. Davon waren 398.000 als Familienarbeitskräfte tätig. Von den 478.000 familienfremden Arbeitskräften waren 243.000 Saisonarbeitskräfte, also 51 Prozent.